20. August 2021 / Aktuelles aus der Stadt

Corona-Regeln: Das gilt heute in Dortmund

Coronaschutzverordnung ab dem 20. August 2021

Coronaschutzverordnung ab dem 20. August 2021

Bis wann gilt die aktuelle Coronaschutzverordnung?
Die ab dem 20. August 2021 gültige Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021.

Gibt es weiterhin mehrere Inzidenzstufen?
Nein. Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen vom 10. August 2021 enthält die ab 20. August 2021 in Nordrhein-Westfalen gültige Coronaschutzverordnung nicht mehr mehrere Inzidenzstufen, sondern nur noch einen maßgeblichen Inzidenzwert: 35.
Beim Übersteigen der 7-Tage-Inzidenz von 35 gelten durch Einsetzen der 3G-Regel strengere Schutzmaßnahmen. Da der Landesdurchschnitt der Inzidenz inzwischen über 35 liegt, gilt dies mit dem Inkrafttreten der Verordnung landesweit – also auch in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz unter 35 liegt.

Was sind die Grundsätze der Coronaschutzverordnung ab 20. August 2021?
Grundsatz der Coronaschutzverordnung ist, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen. Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine verbindliche Maskenpflicht in bestimmten Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen ab einer Inzidenz von 35 eine Testpflicht für bestimmte Dienstleistungen und Veranstaltungen.
Für das Zusammentreffen mit anderen Personen gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr, auch sind nicht mehr Daten zur Rückverfolgbarkeit von Personen zu erfassen. Die bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen. Bestimmte Lüftungs- und Reinigungsvorgaben sind in einer kurzen Anlage zusammengefasst und ergänzen die Infektionsschutzvorgaben für Betriebsinhaberinnen und -inhaber.

Gilt weiterhin eine Maskenpflicht? 
Ja. Es besteht auch weiterhin – unabhängig von Inzidenzwerten – die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in folgenden Bereichen:

  • im öffentlichen Personennahverkehr,
  • in Innenräumen mit Publikumsverkehr, z. B. in Einkaufsgeschäften,
  • in Warteschlangen und an Verkaufsständen
  • bei Großveranstaltungen mit mehr als 2.500 Besuchern im Freien.

Welche Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es?
Die Verordnung sieht verschiedene Ausnahmen von der Maskenpflicht vor. So kann auf das Tragen der Maske z. B. ausnahmsweise verzichtet werden

  • in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,
  • bei der Berufsausübung in Innenräumen, wenn der Mindestabstand sicher eingehalten werden kann,
  • in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr usw.,
  • bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
  • von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können (Attest notwendig).

Die Verordnung enthält zahlreiche weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht.
Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

Was bedeutet die 3G-Regel ab einer Inzidenz von 35?
Vollständig Geimpften und Genesenen stehen alle Einrichtungen und Angebote wieder offen. Mit Blick auf steigende Infektionszahlen müssen alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für bestimmte Veranstaltungen/Dienstleistungen negativ getestet sein.
Wofür wird ab einer Inzidenz von 35 ein negativer Antigen-Schnelltest benötigt?
Nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen einen negativen Antigen-Schnelltest (maximal 48 Stunden alt) für:

  • Veranstaltungen in Innenräumen, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Messen und Kongresse in Innenräumen
  • Sport- und Wellnessangebote oder vergleichbare Angebote in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseur, Kosmetik, Körperpflege
  • Beherbergungsbetriebe, wobei nicht immunisierte Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils vier weiteren Tagen einen Test vorlegen müssen
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
  • Touristische Busreisen sowie Kinder-, Jugend- und Familienerholungsfahrten

Wofür wird ab einer Inzidenz von 35 ein negativer PCR-Test benötigt?
Nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen. Dies gilt für

  • Clubs,
  • Diskotheken,
  • Tanzveranstaltungen,
  • private Feiern mit Tanz
  • sowie bei sexuellen Dienstleistungen.

Wofür wird unabhängig von der Inzidenz ein negativer Antigen-Schnelltest benötigt?
Vulnerable Personengruppen in bestimmten Einrichtungen werden weiterhin besonders geschützt. Besucher müssen entweder vollständig geimpft oder genesen oder negativ getestet sein.

Nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr, einen Antigen-Schnelltest (maximal 48 Stunden alt) für den Besuch folgender Einrichtungen:

  • Krankenhäuser,
  • Alten- und Pflegeheime,
  • besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnliche Einrichtungen
  • stationäre Einrichtungen der Sozialhilfe
  • Sammelunterkünfte für Flüchtlinge.

Welche Hygieneregeln gelten für Angebote und Einrichtungen mit Besucher-/Publikumsverkehr?
Die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur Coronaschutzverordnung legt unter Punkt II verbindliche Hygieneregeln zum Betrieb von Angeboten und Einrichtungen fest, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind.

Welche Regeln gelten für Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen?
In Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen kann an festen Sitz- oder Stehplätzen auf das Tragen von Masken verzichtet werden, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind. Daten zur Rückverfolgbarkeit von Personen sind nicht mehr zu erfassen.

Was gilt für private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage? 
Private Feiern sind ohne Kontaktbeschränkungen und Kontaktdatenerfassung zulässig. Achtung: An privaten Feiern mit Tanz dürfen nicht Geimpfte oder Genesene ohne Maske nur teilnehmen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorlegen. Ab einer Inzidenz von 35 ist zwingend ein PCR-Test vorzulegen. Ausnahme: Kinder bis zum Schuleintritt sowie Schülerinnen und Schüler dürfen an privaten Feiern mit Tanz auch ohne PCR-Test teilnehmen.

Was gilt für Proben und Auftritte von Musikgruppen und Chören?
Proben und Auftritte von Musikgruppen (auch mit Blasinstrumenten) sind möglich.
Für das gemeinsame Singen in Innenräumen, z. B. in Chören, gilt, dass nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) benötigen.
Quelle: Land NRW

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