27. April 2021 / Aktuelles aus der Stadt

Expert*innen klärten Fragen zur "Bundes-Notbremse" und Regelungen in Dortmund

Überblick über die wichtigsten Themen

Die "Bundes-Notbremse" bringt neue Regeln mit sich. Wie die Stadt Dortmund diese umsetzt, erklärten Vertreter*innen der Stadt in einem Live-Stream. Ob zur "Ausgangssperre", Kontaktbeschränkungen, Betreuung oder Sport - die Expert*innen beantworteten Fragen der Bürger*innen. dortmund.de gibt eine Übersicht. 

Das Infektionsschutzgesetz des Bundes, die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, die Allgemeinverfügung der Kommune - aktuell gelten in Dortmund drei verschiedene Regelwerke. Um die Bürger*innen umfassend über die neuen Regelungen zu informieren und offene Fragen zur beantworten, hat die Stadt Dortmund am 26. April einen Live-Stream mit Expert*innen aus der Verwaltung übertragen.

Bürger*innen hatten die Möglichkeit, im Voraus und währenddessen ihre Fragen einzusenden, welche von den Vertreter*innen der Verwaltung beantwortet wurden.

Anwesend waren Beate Siekmann (Leiterin des Ordnungsamtes), Dr. Annette Frenzke-Kulbach (Leiterin des Jugendamtes), Bernd Kruse (Geschäftsleiter der Sport- und Freizeitbetriebe) sowie Manfred Hagedorn (Leiter des Fachbereichs Schule). Moderiert wurde das Format von Sören Spoo (Leiter der Online-Kommunikation).

dortmund.de gibt einen Überblick über die wichtigsten Themen und Fragen des Streams.

Greift in Dortmund die "Bundes-Notbremse"?
Ja. Die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat zur Folge, dass für alle Städte in Deutschland festgelegt ist, welche Regelungen bei bestimmten Inzidenzwerten mindestens gelten müssen. Da Dortmund eine hohe Inzidenz hat, gelten hier die Regeln, die ab einem Inzidenzwert 100 bzw für Schulen ab 165 vorgegeben sind. Die bis zum 14. Mai geltende Corona-Schutzverordnung des Landes greift diese Vorgaben auf. Welche Regelungen die "Bundes-Notbremse" konkret vorgibt,  kann hier nachgelesen werden . "Das Land teilt der Stadt mit, welcher Inzidenzwert, laut RKI, gilt. Daran orientieren sich dann die geltenden Maßnahmen. "Die Stadt bewertet das Infektionsgeschehen zudem jede Woche neu", so Siekmann. Die Bürger*innen werden über alle städtischen Kanäle darüber informiert, sobald neue Regelungen gelten.

Gelten lokale Maßnahmen über die "Notbremse" hinaus?
"Das IfSG gibt ein Mindestmaß vor. Es ist nicht erlaubt, diese Regeln abzuschwächen, Kommunen dürfen aber zusätzliche Regelungen treffen, so wie die Stadt Dortmund", erklärte Siekmann. So gilt in Dortmund Maskenpflicht in bestimmten Bereichen der City und den Nebenzentren sowie am Wochenende in bestimmten Grünanlagen. Eine Übersicht über die festgelegten Bereiche bietet eine digitale Karte. Darüber hinaus hat die Stadt Dortmund die Maßnahmen im Bereich Sport verschärft. Das IfSG würde Gruppensport für bis zu fünf Kinder unter 14 Jahren erlauben. In Dortmund ist Gruppensport für Kinder jedoch untersagt.

Welche Sportausübung ist denn erlaubt?
Die Ausübung des kontaktlosen Individualsports ist allein, mit den Mitgliedern des eigenen Haushalts oder einer Person eines anderen Haushalts erlaubt. Ausnahmen gelten für Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampfs und Trainings von Berufssportler*innen und Leistungssportler*innen der Bundes- und Landeskader. Kruse machte zudem deutlich, alle Bäder seien in "standy-by" und könnten mit zwei bis drei Tagen Vorlaufzeit wieder öffnen, sobald die Lage es erlaube.

Was gilt in den Dortmunder Parks und im Zoo?
Für einen Besuch im Zoo müssen Besucher*innen nach wie vor eine Online-Reservierung vorab vornehmen. Zusätzlich zu einem Voucher pro Person muss jedoch nun auch ein negatives Corona-Testergebnis aus einem anerkannten Testzentrum vorgelegt werden. Dieses darf nicht älter als 24 Stunden sein. Im Zoo gilt zudem Maskenpflicht. In vielen Dortmunder Parks gilt am Wochenende ebenfalls Maskenpflicht. Im Westfalenpark gilt diese Regelung nicht, da sich Besucher*innen vorab registrieren. "So ist eine Zugangsbeschränkung sowie die Kontaktnachverfolgung gewährleistet. In Toilettenanlagen und an den gastronomischen Angeboten muss aber Maske getragen werden", so Kruse.

Ausgangsbeschränkungen: Was ist erlaubt, was nicht?
Grundsätzlich gilt die Vorgabe, die Wohnung zwischen 22:00 und 5:00 Uhr nicht zu verlassen. Zwischen 22:00 und 0:00 Uhr ist es aber erlaubt, sich alleine außerhalb der Wohnung zu bewegen. Alleine darf man also z.B. spazieren, joggen, walken oder Radfahren. Nach 22:00 Uhr dürfen auch Personen, die in einem Haushalt leben, nicht mehr zusammen unterwegs sein. So gibt es das IfSG vor. "Im eigenen Garten oder auf dem Balkon darf man sich nach 22:00 Uhr aufhalten. Kleingartenanlagen müssen aber bis zu der Uhrzeit verlassen werden und auch Autofahren ist, ohne triftigen Grund, nicht erlaubt", so Siekmann. Es gibt jedoch Ausnahmen, d.h. Gründe wegen derer man sich zwischen 22:00 und 5:00 Uhr draußen aufhalten darf. Dazu gehört z.B. Gassigehen, die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen und auch der Weg zur oder von der Arbeit. Um belegen zu können, dass man sich auf dem Arbeitsweg befindet, sollten sich betreffende Personen eine Bescheinigung vom Arbeitgeber ausstellen lassen.  Die Ausnahmen sind im Gesetz definiert.  Fragen, die die Corona-Regeln betreffen, können Bürger*innen corona.ordnungsamt@stadtdo.de.

Wohnungslose Menschen, die in dieser Zeit angetroffen werden, werden nicht bestraft. Die Mitarbeitenden von Ordnungsamt und Polizei machen auf Übernachtungsangebote aufmerksam. Es besteht aber keine Pflicht, diese wahrzunehmen.

Wie viele Leute darf man treffen?
Aktuell dürfen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum nur Angehörige eines Haushalts mit einer weiteren Person zusammenkommen. "Für Umzüge heißt das z.B., dass zwei Personen den Umzugswage fahren, zwei tragen die Möbel und zwei sind in der Wohnung und räumen aus", erklärte Siekmann.

Welche Eltern haben Anrecht auf Notbetreuung in den Kitas?
"Anders als im März letzten Jahres ist es jetzt nicht so, dass nur Eltern systemrelevanter Berufe ein Anrecht auf Notbetreuung haben", so Dr. Frenzke-Kulbach. In die Notbetreuung dürfen: Kinder unter besonderem Schutz, mit besonderem Unterstützungsbedarf, Kinder im letzten Kita-Jahr und Kinder von Eltern, die keine andere Betreuung gewährleisten können. Für letztere müssen die Eltern eine Selbstauskunft abgeben, die sie online herunterladen können. "Was Elternbeiträge betrifft, hat das Land verkündet, dass es auf die Kommunen zugehen wird. Die Beiträge für zwei Monate sollen erstattet werden", so Frenze-Kulbach. Auch zu OGS-Beiträgen befindet sich die Stadt in Gesprächen mit dem Land.

Was gilt für Schulen?
Grundsätzlich läuft der Untericht im Distanzunterricht. Ausnahmen bestehen aber für Abschlussklassen, um Prüfungen zu ermöglichen, sowie für Förderschulen. Um das Lernen in Distanz zu ermöglichen, hatte die Stadt eine Offensive für die Ausstattung mit digitalen Endgeräten gestartet. Vor den Osterferien soll eine große Lieferung von Schnelltests erfolgen, die das Land bestellt hat. "Weil diese Tests aber z.B. für Kinder mit körperlicher Behinderung nicht geeignet sind, sollen zeitnah die sogenannten Lolli-Tests eingeführt werden", so Hagedorrn. Weitere Informationen zum Thema Kitas, Schulen und Familien finden sich unter dortmund.de/corona-betreuung.
Quelle: dortmund.de | nachrichten

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