Urteil zur Freistellung nach Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass vorformulierte Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam sind. Das Urteil betrifft zahlreiche Beschäftigte in Deutschland und stärkt deren Rechte im Kündigungsfall.
Rechtliche Bewertung
- Standardklauseln zur sofortigen Freistellung sind unwirksam
- Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis Vertragsende
- Freistellung nur bei konkreten überwiegenden Interessen des Arbeitgebers zulässig
- Aktenzeichen: 5 AZR 108 25
Bedeutung für Beschäftigte
Beschäftigte können sich künftig gegen eine pauschale Freistellung wehren. Eine Freistellung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber im Einzelfall nachvollziehbare Gründe darlegt, etwa zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder zur Vermeidung von Schäden für das Unternehmen.
Konkreter Fall
Ein Gebietsleiter hatte sein Arbeitsverhältnis zum 30. November 2024 gekündigt. Der Arbeitgeber stellte ihn frei und entzog den Dienstwagen. Der Kläger forderte eine Nutzungsausfallentschädigung für mehrere Monate.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Unwirksamkeit der Klausel, verwies den Fall jedoch zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurück.

