1. August 2021 / Aktuelles aus der Stadt

Inzidenzstufe 1 in Dortmund führt ab 1. August wieder zu Kontaktbeschränkungen

In Dortmund gelten ab Sonntag, 1. August, wieder strengere Corona-Regeln

In Dortmund gelten ab Sonntag, 1. August, wieder strengere Corona-Regeln. Der Grund: Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt so lange über einem Wert von 10, dass wieder die Inzidenzstufe 1 gilt. Damit einher gehen u.a. schärfere Kontaktbeschränkungen. Die Stadt gibt eine Übersicht über geltende Regelungen.

Das Land NRW hat rechtsverbindlich festgestellt, dass Dortmund am Sonntag, den 1. August 2021, der kommunalen Inzidenzstufe 1 zugeordnet wird.  Landesweit gilt bereits die Inzidenzstufe 1.  Vom 1. August an gelten dann, nach der Coronaschutzverordnung, wieder strengere Regeln.

Übersichten darüber, welche Regeln allgemein gelten, sowie darüber, welche Regeln für Treffen, Sport, Gastronomie, Handel etc. gelten, sind unter dortmund.de/corona-gewerbe zu finden. Im Folgenden sind die wesentlichen Regelungen aufgeführt.

Für Treffen im öffentlichen Raum gilt: Es dürfen sich Personen aus fünf Haushalten ohne Personenbegrenzung treffen, wobei zusätzlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen dürfen. Bis zu 100 getestete Personen dürfen, unabhängig von der Zahl der Haushalte, ohne Mindestabstand zusammentreffen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testerfordernis ausgenommen, Geimpfte und Genesene dürfen zusätzlich teilnehmen. Zusammentreffen ausschließlich geimpfter und genesener Personen sind ohne Begrenzung der Personen oder Hausstände erlaubt.

In Innenräumen besteht eine Maskenpflicht. Auch in geschlossenen Räumen von Museen, Galerien, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie in geschlossenen Räumen im Zoo und Westfalenpark ist eine medizinische Maske zu tragen.

In der Gastronomie ist die Zuweisung eines Sitzplatzes oder eines Stehplatzes notwendig. Eine einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen. Mindestabstände sind sowohl zwischen Sitzplätzen am selben oder unterschiedlichen Tischen als auch zwischen Stehplätzen (zwischen Personen, die den Kontaktbeschränkungen unterliegen) zu wahren. Dies gilt, sofern nicht in gut durchlüfteten Räumen oder in Räumen mit Luftfilteranlage eine bauliche Abtrennung vorhanden ist. Für Gäste ist das Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich (außer am Sitz-/Stehplatz) vorgeschrieben. Für Personal mit Kundenkontakt ist das Tragen einer medizinischen Maske (innen und außen) sowie zweimal in der Woche ein bestätigter Selbst-/Schnell- oder Negativtest verpflichtend.

Kontaktsport im Freien sowie in Gebäuden/Hallen (einschließlich Fitnessstudios) ist mit max. 100 Personen erlaubt, deren Kontaktdaten festgehalten werden müssen.

Kontaktloser Sport im Freien ist ohne Personenbegrenzung, unter Einhaltung der Mindestabstände zwischen gleichzeitig aktiven Gruppen, erlaubt. In geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios) ist kontaktloser Sport mit Rückverfolgbarkeit und unter Beachtung der Mindestabstände oder mit Negativtestnachweis erlaubt. Hochintensives Ausdauertraining ist mit max. 15 Personen mit Mindestabstand innerhalb vollständig durchlüfteter Räume bei einfacher Rückverfolgbarkeit möglich.

Konzerte und Aufführungen im Freien sind zulässig bis max. 1.000 Zuschauer*innen ohne Mindestabstand bei besonderer Rückverfolgbarkeit und mit Negativtestnachweis oder bis max. 1.000 Zuschauer*innen ohne Negativtestnachweis bei besonderer Rückverfolgbarkeit und mit Einhaltung des Mindestabstandes. Bei festen Sitzplänen reicht eine Besetzung im Schachbrettmuster aus. In Warteschlangen muss eine Alltagsmaske getragen werden. Mehr als 1.000 Zuschauer*innen sind erlaubt bei besonderer Rückverfolgbarkeit, mit Negativtestnachweis/Impfnachweis unter Einhaltung des Mindestabstands. Bei festen Sitzplätzen reicht eine Besetzung im Schachbrettmuster aus. Eine Alltagsmaske ist verpflichtend, außer am festen Sitz- oder Stehplatz.

Für Aufführungen in geschlossenen Räumen gilt: Diese müssen über ständige Durchlüftung oder eine Lüftungsanlage verfügen. Das Tragen medizinischer Masken ist Pflicht. Bei guter Belüftung und zusätzlichem Negativtestnachweis ist das Ablegen der Maske an festen Sitz-/Stehplätzen zulässig, sofern der Mindestabstand eingehalten oder alternativ eine besondere Rückverfolgbarkeit gewährleistet wird.

Für Jugendfreizeitstätten gilt: Im Freien dürfen feste Gruppen von bis zu 50 jungen Menschen zusammenkommen. In geschlossenen Räumen sind Angebote in festen Gruppen mit bis zu 30 jungen Menschen erlaubt (ohne Negativnachweis). Die einfache Rückverfolgbarkeit muss drinnen und draußen sichergestellt werden.
Quelle: dortmund.de | nachrichten

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