8. Februar 2020 / Aktuelles aus der Stadt

Unwetterwarnung: Sturm- und Orkanböen in Dortmund vorausgesagt

Eltern entscheiden, ob der Schulweg zumutbar und sicher ist

Möglicher Sturm am Montag: Runderlass zum Thema Unterricht und Schulbesuch

Das NRW-Schulministerium hat, im Vorgriff auf einen möglichen Sturm am Montag, 10. Februar, einen Runderlass heraus gegeben. Die Eltern entscheiden, ob der Schulweg für ihre Kinder zumutbar und sicher ist. Bei extremen Wetterlagen können Eltern entscheiden, ihr Kind nicht in die Schule zu schicken. In diesem Fall ist die Schule von den Eltern umgehend zu informieren.

Das NRW-Schulministerium hat im Vorgriff auf einen möglichen Sturm am Montag, 10. Februar, einen Runderlass heraus gegeben. Dieser besagt:

Nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes ist in ganz Nordrhein-Westfalen in der Nacht von Sonntag, 9. Februar 2020, auf Montag, 10. Februar 2020, mit schweren Sturm- und Orkanböen zu rechnen, die den ganzen Montag noch anhalten sollen.

Eltern müssen Schule über Entscheidung informieren
Die Eltern entscheiden, ob der Schulweg für ihre Kinder zumutbar und sicher ist. Bei extremen Wetterlagen können Eltern entscheiden, ihr Kind nicht in die Schule zu schicken. In diesem Fall ist die Schule von den Eltern umgehend zu informieren.

Die Schulleiter*innen können - nach Rücksprache mit dem Schulträger – entscheiden, den Unterricht nicht stattfinden zu lassen oder frühzeitig zu beenden, damit keine Gefahr für die Schüler*innen entstehen kann.

Betreuung in Schulen muss gewährleistet sein
Bei Unterrichtsausfall am Morgen, müssen die Schulleitungen für die dennoch eintreffenden oder bereits schon anwesenden Schüler*innen eine Betreuung gewährleisten, bis diese wieder gefahrlos den Heimweg antreten und zu Hause wieder betreut werden können.

Bei vorzeitigem Unterrichtsende müssen die Schulleitungen ebenfalls für die noch anwesenden Schüler*innen die Betreuung gewährleisten, bis diese wieder gefahrlos den Heimweg antreten und zu Hause wieder betreut werden können.

Diese Maßgaben gelten nicht für die Lehrer*innen. Diese haben – sofern zumutbar – im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtungen in der Schule anwesend zu sein.

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