18. Januar 2021 / Aktuelles aus der Stadt

Nebenkosten: Zahlungsbelege müssen von Vermietern offengelegt werden

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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Vermieter ihren Mietern auf Nachfrage die mit den Nebenkosten einhergehenden Zahlungsbelege offenlegen. Dadurch sollen Mieter in der Lage sein, ihre Betriebskostenabrechnung zu überprüfen. 

Nach diesem Grundsatzurteil, das am 09. Dezember 2020 gefällt wurde, können Mieter nur mittels dieser Zahlungsbelege die Nebenkosten richtig prüfen. Für die Überprüfung der Belege müssen Mieter kein besonderes Interesse nachweisen, denn das allgemeine Interesse der Mieter ist hierfür laut BGH ausreichend. Mieter haben gemäß § 259 Abs. 1 BGB das Recht auf Belegeinsicht. Sollte ein Vermieter dem Mieter dieses Recht nicht gewähren, so darf der Mieter die Betriebskostenzahlung gemäß § 242 BGB für bestimmte Zeit verweigern.

Hintergrund zum verhandelten Fall
Es ging um die Betriebskosten für das Jahr 2013, die ca. 1.300 Euro betrugen. Da der Vermieter dem Mieter keine Einsicht in die Zahlungsbelege gewährte, zahlte der Mieter die Betriebskosten nicht. Daraufhin wurde der Mieter von der Vermieterin verklagt. Während Sie in erster Instanz gewann, urteilten die Richter des Landgerichts in Berlin in zweiter Instanz zugunsten des Mieters. 

Mit der daraufhin von der Vermieterin eingelegten Revision hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Der BGH konnte keine sachlichen Gründe feststellen, warum der Vermieter seinem Mieter das Einsichtsrecht verweigert. Nach Ansicht der BGH-Richter sei die Belegeinsicht wichtig, damit Mieter sicherstellen können, dass ihr Vermieter auch tatsächlich den vollen Rechnungsbetrag der Betriebskostenabrechnung gezahlt hat, ohne Kürzungen des Betrags oder Preisnachlässe. 
BGH, 9.12.2020 – Az.: VIII ZR 118/19

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