28. Dezember 2021 / Aktuelles aus der Stadt

Neue Coronaschutzverordnung mit Kontaktbeschränkungen - Neue Regeln für Freizeit und Sport

Ab heute tritt eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft

Am Dienstag, 28. Dezember 2021, tritt eine neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft. Darin werden auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene festgelegt. Auch für den Freizeit und Sport-Bereich gelten neue Regelungen.

Nicht immunisierte Personen dürfen sich weiterhin nur innerhalb des eigenen Hausstandes oder mit maximal zwei weiteren Personen treffen. Geimpfte und Genesene dürfen sich nur noch mit maximal zehn Menschen treffen. Wenn nicht immunisierte Personen an Zusammenkünften teilnehmen, gelten automatisch für die ganze Gruppe die Regeln für nicht Immunisierte.

Für Sport und Wellness in Innenräumen (Sporthallen, Schwimmbäder, Saunen, Sonnenstudios, Fitnessstudios usw.) gilt die 2G-plus-Regel.

Ein Schnelltest-Nachweis wird 24 Stunden lang anerkannt, ein PCR-Test hingegen gilt 48 Stunden. Das Ziel aller Maßnahmen ist es, die sich überall ausbreitende Omikron-Variante des Coronavirus auszubremsen.

Corona-Regeln für den Sport
Bei der Sportausübung verschärfen sich die Regeln zum Trainings- und Wettkampfbetrieb in geschlossenen Einrichtungen. Davon betroffen sind u.a. die städtischen Turn- und Sporthallen, Hallenbäder, Eishallen. Hier müssen immunisierte Personen nun zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltest vorzeigen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Eine Ausnahme gilt bis einschließlich 9. Januar 2022 nur für nicht geimpfte oder genesene Schüler*innen und für Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren (bis einschließlich 16. Januar 2022) bei der Ausübung von sportlichen Aktivitäten, die in dieser Zeit unter Vorlage eines negativen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) den immunisierten Personen gleichgestellt werden.

Für Teilnehmer*innen an Profiligen oder an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, reicht übergangsweise als Ersatz der Immunisierung auch ein Testnachweis auf Grundlage einer PCR-Testung aus.

Beim Sport im Außenbereich besteht weiterhin die 2G-Regel. Überregionale Sportveranstaltungen finden ab dem 28. Dezember 2021 ohne Zuschauer*innen statt.

Zoo
Im Zoo werden ab Dienstag, 28. Dezember 2021 wieder alle Tierhäuser geschlossen. Ansonsten gilt für alle Besucher*innen ab 16 Jahren beim Zoobesuch weiterhin die 2G-Regel.

Eine Ausnahme gilt bis einschließlich 9. Januar 2022 nur für nicht geimpfte oder genesene Schüler*innen bis einschließlich 15 Jahren, die in dieser Zeit unter Vorlage eines negativen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) den immunisierten Personen gleichgestellt werden.

Weiterhin appelliert der Zoo daran, auch während des Besuches die Abstandsregeln einzuhalten.

Westfalenpark
Die aktuellen Regelungen bleiben bestehen.

Der Parkbesuch ist für Besucher*innen ab 16 Jahren nur mit einem 2G-Nachweis möglich. Dies gilt für den normalen Parkbesuch und den Besuch der Veranstaltungen im Westfalenpark. Eine Ausnahme gilt bis einschließlich 9. Januar 2022 nur für nicht geimpfte oder genesene Schüler*innen bis einschließlich 15 Jahren, die in dieser Zeit unter Vorlage eines negativen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) den immunisierten Personen gleichgestellt werden.

Das Tragen einer Maske wird dringend empfohlen und ist beim Besuch der Veranstaltung "Winterleuchten 2021/2022" verpflichtend. Es finden Kontrollen an den Eingängen und während der Veranstaltungszeit auch im Gelände statt.

Weitere Informationen können Interessierte und Gäste des Westfalenparks auf der Internetseite und direkt an den Kassen des Westfalenparks durch entsprechende Hinweise und durch die Kolleg*innen an den Kassen erhalten.

Botanischer Garten Rombergpark und Parks
Im Botanischen Garten Rombergpark und Parks besteht, da er frei zugänglich ist, weiterhin keine Testpflicht. Die Pflanzenschauhäuser bleiben weiterhin geschlossen.

Kultur und Alltag
Für Museen, Theater, Konzerte und Ausstellungen, Kino, Lesungen oder Bildungsveranstaltungen gilt weiterhin die 2G-Regel.

Gleiches gilt ebenfalls weiterhin für Märkte und den Einzelhandel (außer den Geschäften des täglichen Bedarfs), Gastronomie, Spielhallen und touristische Hotelübernachtungen.
Quelle: dortmund.de | nachrichten

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