8. Oktober 2021 / Aktuelles aus der Stadt

Räumung des Hannibal II: Verwaltungsgericht bestätigt Handeln der Stadt in weiten Teilen

Baugenehmigungen für Sanierung erteilt

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat bestätigt, dass die Räumung des Hannibal II in Dorstfeld am 21. September 2017 ohne Alternative war. Die ehemalige Eigentümerin hatte die Stadt Dortmund verklagt, weil sie Räumung und Nutzungsuntersagung für unangemessen hielt. Nun gibt es ein Urteil.

"Wir sind zufrieden und froh, dass das Gericht unserer Handeln bestätigt hat", sagt Dezernent Ludger Wilde, der 2017 den städtischen Krisenstab geleitet hat. "Das Gericht konnte die Feststellungen von Feuerwehr und Bauaufsicht zu 100 Prozent teilen und kam zu dem Schluss, dass wir handeln mussten."

Gravierende bauliche Mängel
Die 2017 bei Ortsbesichtigungen festgestellten baulichen Mängel waren so gravierend, befand auch das Gericht, dass kurzfristig entschieden wurde, Häuser und Tiefgarage unverzüglich zu räumen, um der akuten Gefahr einzig wirksam zu begegnen. Der Hannibal II ist ein Gebäudekomplex, der aus acht Wohngebäuden und einer gemeinsamen Tiefgarage besteht. Die ehemalige Eigentümerin, die Lütticher 49 Properties GmbH, hatte die Stadt Dortmund verklagt, weil sie Räumung und Nutzungsuntersagung für unangemessen hielt. Das Verwaltungsgericht hat das Urteil am 6. Oktober 2021 bekannt gegeben.

Bestätigung der grundsätzlichen Nutzungsuntersagung
Auch in einem weiteren Punkt folgen die Richter der Stadt Dortmund: Sie bestätigten die grundsätzliche Nutzungsuntersagung für das Gebäude und seine Wohnungen. Sie stellten fest, dass die im Laufe vieler Jahre vorgenommenen baulichen Veränderungen an dem Gebäudekomplex gravierend gewesen sind. Ohne Baugenehmigung hätten diese gar nicht durchgeführt werden dürfen. Da dies trotzdem geschah und dafür keine Baugenehmigungen beantragt wurden, sind die Gebäude nach Ansicht des Gerichts illegal. Die Stadt Dortmund hat daher zu Recht angenommen, so das Gericht, dass die bauliche Anlage nicht mit den gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Bestimmungen übereinstimmt. Bestandsschutz für die bauliche Anlage schloss das Gericht aus.

Urteil bedarf Prüfung und Analyse
Das Verwaltungsgericht bemängelte allerdings, dass die Stadt die Vermieterin zur Räumung herangezogen hatte. Es vertrat die Ansicht, dass die über 700 Nutzer*innen der mehr als 400 Wohnungen einzeln heranzuziehen waren.

Welche Folgen sich aus dem Urteil ableiten und ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt wird, bedarf zunächst der gründlichen rechtlichen Prüfung und Analyse durch die Stadt. Hierzu muss jedoch erst einmal das Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung abgewartet werden. Dieser Weg steht auch der Lütticher 49 GmbH als Klägerin offen. Über weitere Klagen vor dem Verwaltungsgericht, in denen es um eine Kosteninanspruchnahme der damaligen Vermieterin geht, wurde noch nicht entschieden.

Baugenehmigungen für Sanierung erteilt
Neue Baugenehmigungen für die erforderlichen Sanierungsarbeiten an der Wohnanlage hat die Stadt Ende 2020 erteilt. Zwei Monate nach Erhalt der Baugenehmigungen verkaufte die Lütticher 49 GmbH den Hannibal II weiter. Die neue Eigentümerin hatte nach dem Kauf angekündigt, die genehmigten Umbauten durchführen zu wollen. Eine Umsetzung der Baugenehmigungen würde die Gebäude zurückführen in die Legalität und brächte dem Wohnungsmarkt auf einen Schlag rund 400 Wohnungen zurück.
Quelle: dortmund.de | nachrichten

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