12. Juli 2022 / Aktuelles aus der Stadt

Vermieter*innen benötigen ab sofort eine Wohnraum-Identitätsnummer

Für alle Anbieter*innen einer Kurzzeitvermietung in Nordrhein-Westfalen

Vor einem Jahr ist das Wohnraumstärkungsgesetz NRW in Kraft getreten. Damit wurde für alle Anbieter*innen einer Kurzzeitvermietung in Nordrhein-Westfalen eine Anmelde- und Registrierungspflicht eingeführt.

Sie vermieten Ihre Immobilie über Online-Portale als Ferienwohnung, Monteurwohnung o. Ä.? Dann müssen Sie den für diesen Zweck genutzten Wohnraum ab sofort über das Bauportal des Landes NRW registrieren und eine Wohnraum-Identitätsnummer abrufen.

Nach Ablauf einer Übergangsfrist wurde diese nun zum 1. Juli 2022 umgesetzt. Die Kurzzeitvermietung von Wohnraum ist daher nur noch mit einer sogenannten Wohnraum-Identitätsnummer erlaubt. Alle Anbietenden einer Kurzzeitvermietung müssen ab sofort für jeden zu diesem Zweck genutzten Wohnraum, in einem Online-Verfahren im Bauportal des Landes NRW, eine Wohnraum-Identitätsnummer abrufen.

Registrierungspflicht bei Ferienwohnungen, Monteurwohnungen oder Pensionen
Die Registrierungspflicht besteht sowohl für Wohnraum, der für die Kurzzeitvermietung genutzt werden soll, als auch für sonstige Räume, wie zum Beispiel Ferienwohnungen, Monteurwohnungen oder Pensionen, die auf Ferienwohnungsplattformen oder vergleichbaren Medien angeboten werden. Nach der Antragsstellung über den Online-Dienst des Landes NRW wird für genehmigungsfreie Kurzzeitvermietungen unmittelbar und automatisch eine Wohnraum-Identitätsnummer erteilt. Genehmigungsfrei ist die Kurzzeitvermietung von Wohnraum für weniger als insgesamt 90 Tage pro Kalenderjahr.

Kurzzeitvermietung für Studierende für bis zu 180 Tage pro Kalenderjahr genehmigungsfrei
Studierende, die ihre selbstgenutzte Wohnung kurzzeitvermieten möchten, können dies für bis zu 180 Tage pro Kalenderjahr genehmigungsfrei tun. Die einzelnen Vermietungstage sind in einem elektronischen Belegungskalender im Online-Dienst zu dokumentieren. Die Vergabe der genehmigungsfreien Wohnraum-Identitätsnummern über das Bauportal NRW ist gebührenfrei.

Zweckentfremdungsgenehmigung bei mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr erforderlich
Für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum für mehr als insgesamt 90 Tagen pro Kalenderjahr (Studierende: 180 Tage pro Kalenderjahr) ist eine Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich. Deshalb werden die Angaben aus dem Online-Verfahren dem Amt für Wohnen der Stadt Dortmund übermittelt, damit dort über eine Genehmigung der Zweckentfremdung entschieden werden kann. Die Wohnraum-Identitätsnummer wird zusammen mit der Genehmigung erteilt.

Für das Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung fallen Gebühren von mindestens 500 Euro je Wohnung an – auch in dem Fall, dass eine Genehmigung nicht erteilt wird, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Werbung und Anzeigen dürfen nur noch mit entsprechender Identitätsnummer veröffentlicht werden
Nach dem Wohnraumstärkungsgesetz NRW sind Anbieter*innen von Kurzzeitvermietungen verpflichtet, die erteilte Wohnraum-Identitätsnummer bei jeder Werbung für ihr Angebot öffentlich sichtbar anzugeben. Das gilt sowohl für Werbung auf Online-Portalen als auch für gedruckte Medien. Werbung und Anzeigen dürfen nur noch veröffentlicht werden, wenn die entsprechende Identitätsnummer angegeben wird. Sowohl Anbieter*innen als auch Online-Portale und Medien, die diese Regeln nicht beachten, handeln ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro belangt werden.

Wohnraum – ob Neubau oder Bestand – unterliegt grundsätzlich einem besonderem gesetzlichen Schutz. Wer als Eigentümer*in oder sonstige*r Verfügungsberechtigte*r in Dortmund Wohnraum anders als zum Wohnen nutzen möchte, benötigt dafür eine Genehmigung des Amtes für Wohnen. Darunter fallen, neben der Kurzzeitvermietung für mehr als 90 Tage, die Umnutzung von Wohnraum zu gewerblichen Zwecken, der Leerstand oder der Abriss von Wohnraum. Genehmigungen können nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, teilen die Kolleg*innen der Wohnungsaufsicht im Amt für Wohnen interessierten Bürger*innen auf Anfrage gerne mit.

 

Quelle: Stadt Dortmund

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