1. Februar 2019 / Unternehmens-News

Kfz-Meisterbetrieb "Autohaus Neuhaus" informiert aus aktuellem Anlass zum Thema Winterreifen!

Am 1.1.2018 hat sich die Gesetzeslage geändert

Aus aktuellem Anlass informiert unser Partnerunternehmen Kfz-Meisterbetrieb "Autohaus Neuhaus" zum Thema Winterreifen:

  • Am 1.1.2018 hat sich die Gesetzeslage geändert.
    Wer sich ab diesem Datum Winterreifen zulegt, muss zwingend auf das sogenannte "Alpine-Symbol" achten, das auf dem Reifen aufgedruckt ist. Hier handelt es sich um ein Berg-Piktogramm mit einer innenliegenden Schneeflocke.
    Dieses Zeichen hat der Gesetzgeber fest im § 36 der Straßenverkehrszulassungsordnung verankert, um so einen festen Standard der Reifen zu gewährleisten.

  • Die altbekannte Bezeichnung "M+S", was umgangssprachlich für "Matsch und Schnee" stand, ist ab dem 1.1.2018 im Bereich der Straßenverkehrsordnung nicht mehr zugelassen. Aber was ist mit den M+S-Reifen, die man noch in der Garage hat? Hier müssen Verbraucher keine Sorge haben, da der Gesetzgeber für eine Übergangsregelung gesorgt hat. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die so genannte DOT-Bezeichnung. Diese vierstellige Zahl, die auf dem Reifen abgedruckt ist, setzt sich aus der Herstellungswoche und dem Herstellungsjahr zusammen.
    Reifen, die bis zur 52. Woche in 2017 - also (5217) - hergestellt wurden und nur das M+S Symbol tragen, dürfen noch bis zum 30. September 2024 benutzt werden.
  • Busse, Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen (ohne den Fahrersitz) und LKW über 3,5 Tonnen dürfen bei winterlichen Zuständen auch fahren, wenn mindestens die Räder der angetriebenen Achse und der vorderen Lenkachse mit Reifen ausgerüstet sind, die den oben genannten Bedingungen entsprechen.

Wichtig zu wissen ist auch noch, dass es immer um den aktuellen Straßenzustand geht! Erleben wir die Winterzeit mit milden Temperaturen und ohne winterliche Straßenzustände, dann sind auch Winterreifen nicht zwingend vorgeschrieben. Wird das Kraftfahrzeug aber bei Eisglätte, Glatteis, Reifglätte oder Schneeglätte geführt, dann sind Winterreifen vorgeschrieben.

Über die genaue Gesetzeslage informieren die Paragraphen § 2 Abs. 3a S. 1,2 StVO und § 36 Absatz 4 STVZO.

Quelle: Presseportal/Polizei Dortmund

Weitere Informationen zu Kfz-Meisterbetrieb Autohaus Neuhaus finden Sie hier

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