17. Mai 2023 / Aktuelles aus Deutschland und der Welt

Spanien: Höhere Entschädigung für Germanwings-Hinterbliebene

2015 steuert ein Co-Pilot ein Flugzeug gegen einen Berg, alle 150 Insassen sterben. Die Schadenersatz-Ansprüche für die Hinterbliebenen bewertet Spaniens Oberstes Gericht nun als unzureichend.

Die Absturzstelle in den französischen Alpen im März 2015.

Mehr als acht Jahre nach der Germanwings-Katastrophe hat Spaniens Oberster Gerichtshof 14 Familien höhere Schadenersatz-Ansprüche zugesprochen. Am 24. März 2015 hatte ein früher unter Depressionen leidender Co-Pilot das Flugzeug auf der Strecke Barcelona-Düsseldorf in den französischen Alpen absichtlich gegen einen Berg gesteuert. Alle 150 Insassen kamen ums Leben. Die meisten Opfer kamen aus Deutschland und Spanien.

Der vom Landgericht 2019 in Barcelona festgesetzte prozentuale Aufschlag auf die für Autounfälle festgesetzten Entschädigungen sei im Falle der 14 Kläger zu gering gewesen, urteilten die Richter in Madrid, wie am Dienstagabend mitgeteilt wurde. Andere Hinterbliebene hatten sich mit der Versicherung auf einen Vergleich geeinigt.

Das Gericht in Barcelona hatte die Entschädigungen um 25 Prozent wegen der Außergewöhnlichkeit des Unglücks angehoben. Wenn ein Anspruchsberechtigter mit einem der Opfer in häuslicher Gemeinschaft lebte, wurden weitere 20 Prozent aufgeschlagen, wenn dies nicht der Fall war, zehn Prozent. Demnach lagen die Entschädigungen zwischen 20.625 Euro und 105.000 Euro, berichtete die Zeitung «La Vanguardia».

Das Oberste Gericht sah dies als unzureichend an. «Eine derart geringe prozentuale Erhöhung der Entschädigung (...) unterscheidet sich kaum von dem, was bei einem Verkehrsunfall gewährt würde», schrieben die Richter. «Die anhaltende Trauer, die für den Verlust eines geliebten Menschen bei einer solchen Katastrophe typisch und äußerst schmerzhaft ist, wird so nicht ausreichend entschädigt, umso mehr, als das Unglück nicht zufällig geschah, sondern von einem Besatzungsmitglied vorsätzlich herbeigeführt wurde», stand in der Urteilsbegründung.


Bildnachweis: © Sebastien Nogier/EPA/dpa
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