14. Juli 2021 / Aktuelles aus der Stadt

Dortmund hält in städtischen Gebäuden vorerst an Maskenpflicht fest

Stadt Dortmund lässt zunächst noch etwas mehr Vorsicht walten

Die Stadt Dortmund lässt zunächst noch etwas mehr Vorsicht walten: Unter anderem mit Blick auf den Arbeitsschutz bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den eigenen Gebäuden der Stadt bestehen. Das gilt dann z.B. auch in Museen und im Theater.

Mit seiner neuen Coronaschutzverordnung hat das Land NRW am Freitag die neue  Inzidenzstufe 0  in Kraft gesetzt, in die direkt auch die Stadt Dortmund einzuordnen war. Die Stadt Dortmund hat inzwischen eine neue Liste mit FAQs zur Anwendung der Regeln veröffentlicht.

In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen.

Betreiber*innen anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen, strengere Regeln also selbst festlegen.

Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie im Bereich körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Dortmund legt etwas strengere Regeln an
Die Stadt Dortmund hat beschlossen, etwas mehr Vorsicht walten zu lassen - unter anderem mit Blick auf den Arbeitsschutz bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den eigenen Gebäuden der Stadt Dortmund bestehen.

Auf das Tragen von Masken in städtischen Gebäuden kann jedoch dann verzichtet werden, wenn sich die Menschen an festen Steh- oder Sitzplätzen befinden, einen ausreichenden Mindestabstand zueinander einhalten und die Räume gut durchlüftet sind. Diese Regelung gilt zunächst bis Ende August 2021.

Konkrete Beispiele zur Maskenpflicht
Bürgerdienste: Maskenpflicht in den Gebäuden
Städtische Verwaltungsgebäude: Maskenpflicht in den Gebäuden
Städtische Kultureinrichtungen wie Theater u. Museen: Maskenpflicht in den Gebäuden, außer an festen Sitz- oder Stehplätzen bei ausreichendem Abstand und guter Belüftung

Städtische Sporthallen:

  • Besucher*innen und Zuschauer*innen: Maskenpflicht, außer an festen Sitz- oder Stehplätzen bei ausreichendem Abstand und guter Belüftung
  • Sportler*innen: Maskenpflicht vom Gebäudeeingang bis zu den Umkleidekabinen - in den Kabinen, auf dem Sportfeld und beim Zugang und bei Verlassen des Sportfeldes nicht

Städtische Schwimmbäder: Maskenpflicht vom Gebäudeeingang bis zu den Umkleidekabinen - in den Kabinen, im Schwimmbecken und beim Zugang und bei Verlassen des Schwimmbeckens und den Bewegungsräumen des Schwimmbades nicht. Für die städtischen Hallenbäder entfallen die vorherigen Online-Reservierungen, die Kontaktnachverfolgung und die Kapazitätsbeschränkungen.

Städtische Freizeiteinrichtungen wie Zoo und Westfalenpark: Maskenpflicht in den Gebäuden, außer an festen Sitz- oder Stehplätzen bei ausreichendem Abstand und guter Belüftung

Jugendfreizeitstätten der Stadt Dortmund: Maskenpflicht in den Gebäuden, außer an festen Sitz- oder Stehplätzen bei ausreichendem Abstand und guter Belüftung

Auch für die Kultureinrichtungen, den Zoo oder den Westfalenpark entfallen die vorherigen Online-Reservierungen, die Kontaktnachverfolgung und die Kapazitätsbeschränkungen.

Für die VHS gilt wie bislang, dass eine Teilnahme an den Veranstaltungen und Kursen nur nach vorheriger Anmeldung möglich und die max. Teilnehmendenzahl pro Veranstaltung reduziert ist, um die Mindestabstände einzuhalten.
Quelle: dortmund.de | nachrichten

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